Ihr Weg zu uns - Kircheneintritt

Zur Kirche zu gehören, ist längst keine Selbstverständlichkeit mehr. Wer seit der Kindheit durch die Taufe zur Kirche gehört, findet im Laufe des Lebens oft auch Anlässe, sich durch einen Kirchenaustritt von der Kirche zu trennen. Umgekehrt haben manche erst als Erwachsene Kontakt zur Kirche gefunden und wollen dazu gehören. Andere wollen den Austritt wieder rückgängig machen.

Alles, was möglicherweise unklar ist um Kirchenmitgliedschaft, Kirchenaustritt, Kircheneintritt, finden Sie hier erklärt. Dazu erfahren Sie etwas über Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft - auch über die Kirchensteuer, das Gemeindekirchgeld und was die Kirche damit macht.

Aufnahme   Schritte zum Kircheneintritt   Formalitäten   Rechte und Pflichten   Kosten   Austritt?   

Kirchenmitgliedschaft  -  Aufnahme

Jede und Jeder hat die Möglichkeit, die Aufnahme in die Evangelische Kirche zu beantragen, sofern er / sie nicht (mehr) Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft ist. Beim Übertritt von einer in die andere Kirche muss die Bescheinigung des Austritts vorgelegt werden. 
Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Taufe. Wenn Sie noch nicht getauft sind, dann können Sie sich noch taufen lassen! 
In Berlin-Brandenburg traten 1996 rund 4.000 Menschen in die Kirche ein. Junge und Alte. Darunter etliche, die nicht getauft waren, andere, die nach der Konfirmation den Kontakt zur Kirche abgebrochen haben und solche, die nach einem Austritt nun bewusst wieder in die Kirche aufgenommen werden wollten. Die Kirchentüren stehen für alle offen. Denn Kirche wächst von unten. Auch Sie werden gebraucht und sind willkommen!

Schritte zum Kircheneintritt 

  1. Das Gespräch 
    Zunächst muss ein Gespräch mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin geführt werden. In diesem Gespräch geht es um ein gegenseitiges kennen lernen; es wird in der Regel über die Motive des Eintritts oder Wiedereintritts gesprochen, Vorbehalte und Fragen können hier offen ausgesprochen und geklärt werden. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wird sich bemühen, einen Einblick in die gemeindlichen Strukturen und Besonderheiten der Kirchengemeinde zu geben. Pfarrer und Pfarrerinnen sind an die seelsorgerliche Schweigepflicht gebunden.
  2. Der Gottesdienst 
    Die Aufnahme geschieht entweder im Gottesdienst oder in Anwesenheit von zwei Presbytern/Presbyterinnen nach einem in der Gottesdienstordnung festgelegten Aufnahmeritus mit einer Segenszusage. Dabei verpflichtet sich der bzw. die Aufzunehmende, am Gemeindeleben und den Gottesdiensten nach seinen/ihren Möglichkeiten teilzunehmen, und stellt sich zustimmend zu den Bekenntnisgrundlagen der evangelischen Kirche: der Heiligen Schrift, den Glaubensbekenntnissen, den reformatorischen Texten und der "Barmer Theologische Erklärung".

Formalia 
Der Aufnahmeantrag liegt für Sie in unserer Küsterei (Gemeindebüro) bereit oder wird von dem/ der die Aufnahme vollziehendem/n Pfarrer/in ausgefüllt.

Rechte und Pflichten
Wer als getaufter Christ/getaufte Christin aufgenommen worden ist, hat das Recht, am Abendmahl teilzunehmen und darf das Patenamt ausüben. Er/Sie hat das Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen und hat, sofern älter als 16 Jahre, Stimmrecht bei der Presbyteriumswahl. Religionsunmündige getaufte Kinder unter 14 Jahren erwerben diese Rechte durch die Konfirmation, sofern sie nicht durch die Firmung oder einen ähnlichen Unterricht gegangen sind. Neben der Beteiligung am Gemeindeleben wird der/die in die Evangelische Kirche aufgenommene Christ/in durch den Kirchensteuerbeitrag an den finanziellen Kosten der kirchlichen Arbeit beteiligt, sofern er/sie ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen hat. 

Kosten
Durch die Aufnahme wird jede/r Lohnsteuerpflichtige an der Finanzierung der kirchlichen Arbeit durch die Kirchensteuer beteiligt. Näheres zu diesem Thema (Kirchensteuer, Kirchgeld, Gemeindekirchgeld) finden Sie hier

Kircheneintrittsstellen
Die erste Stelle für ein Gespräch über den Kircheneintritt oder -wiedereintritt ist Ihr zuständiges Evangelisches Pfarramt vor Ort. Wenn Sie in  Lichtenrade wohnen, stellt unsere Küsterei in der Goltzstr. 33 gern den Kontakt für Sie her (Telefon 746 88 94 11).

Zusätzlich bietet Ihnen unsere Landeskirche in Berlin drei Orte an, an denen erfahrene Theologen und Theologinnen für Orientierungs- und Aufnahmegespräche zur Verfügung stehen:

Berliner Dom Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche Heilig-Kreuz-Kirche
Am Lustgarten
10178 Berlin-Mitte
Tel.: (030) 20 45 11 00
freitags von 
16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Breitscheidplatz
10789 Berlin-Charlottenburg
Tel.: (030) 20 45 11 01
montags von 
16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Zossener Str. 65
10961 Berlin-Kreuzberg
Tel.: (030) 20 45 11 02
donnerstags von 
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Bei allen drei Kircheneintrittsstellen können Sie telefonisch einen Gesprächstermin vereinbaren. Gespräche sind zu den angegebenen Zeiten in der Regel auch unangemeldet möglich. Ein Wiedereintritt kann im Ergebnis dieses Gespräches sofort vollzogen werden. Dazu sollten Sie aber die nötigen Unterlagen (Personalausweis, Taufbescheinigung, Konfirmationsurkunde, Austrittsbescheinigung) mitbringen.

Austritt? 
Ja, wir erlauben uns bei dieser Überschrift ein Fragezeichen:

Der Austritt selbst ist schnell vollzogen. Aber ging diesem Schritt wirklich ein gutes Abwägen der Gründe voraus? Wurde zuvor die Gelegenheit eines Gespräches in der eigenen Kirche wahrgenommen? Bei allen möglichen schlechten - oder auch guten - Erfahrungen mit kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mit Gemeinden, mit dem Bild der Kirche in der Öffentlichkeit, bleibt eines gewiss: Die Möglichkeit, darüber offen zu reden, wird niemand in der Kirche ausschlagen.

Zur Sache selbst: Wer einen Kirchenaustritt vollziehen will, kann dies nicht bei einer kirchlichen Stelle tun, sondern muss den Austritt vor dem Amtsgericht erklären. Das hat seinen Grund darin, dass der Kirchenaustritt öffentlich-rechtliche Folgen hat (z.B. im Blick auf die Kirchensteuer) und daher auch beim Einwohnermeldeamt registriert werden muss. Von diesem werden dann über das zuständige kirchliche Verwaltungsamt auch die Wohnsitz- und die Taufkirchengemeinde informiert.

Der Vollständigkeit halber müssen wir darauf hinweisen, dass diejenigen, die aus der Kirche austreten, damit auch ihre kirchlichen Rechte ablegen, also z.B. das Recht der Teilnahme am Abendmahl, das Recht, ein Patenamt auszuüben, die Möglichkeit der Teilnahme an Kirchenwahlen. Sie geben damit auch den Anspruch auf "Amtshandlungen" auf, also z.B. den auf eine kirchliche Trauung oder eine kirchliche Beisetzung.

Dennoch gilt: Die Taufe behält trotz eines Kirchenaustrittes ihre Gültigkeit. Sie wird einmalig gespendet und muss daher bei einem eventuellen Wiedereintritt nicht wiederholt werden.

Weiterführende Informationen zu Taufe und Kirchenaustritt

 


Auszug aus der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz: 
Artikel 3  Gliedschaft und Mitgliedschaft

  1. Die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi gründet sich auf Gottes Handeln in der Taufe.
  2. Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Sie sind damit zugleich Mitglieder einer Kirchengemeinde. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
  3. Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann sich am kirchlichen Leben beteiligen und nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens Mitglied werden.
  4. Wer aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt, verliert die Kirchenmitgliedschaft. Der Gemeindekirchenrat oder eine andere von der Kirchenleitung bevollmächtigte Stelle entscheidet über die Wiederaufnahme von Ausgetretenen und die Aufnahme von aus einer anderen christlichen Kirche Übertretenden. Die Wiederaufnahme oder der Übertritt finden ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahl.

Die gesamte Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz finden Sie hier