Ihr Weg zu uns - Kircheneintritt
Alles, was möglicherweise unklar ist um Kirchenmitgliedschaft, Kirchenaustritt, Kircheneintritt, finden Sie hier erklärt. Dazu erfahren Sie etwas über Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft - auch über die Kirchensteuer, das Gemeindekirchgeld und was die Kirche damit macht.
Aufnahme Schritte zum Kircheneintritt Formalitäten Rechte und Pflichten Kosten Austritt?
Kirchenmitgliedschaft - Aufnahme
Jede und Jeder hat die Möglichkeit, die Aufnahme in die Evangelische Kirche
zu beantragen, sofern er / sie nicht (mehr) Mitglied einer anderen
Religionsgemeinschaft ist. Beim Übertritt von einer in die andere Kirche muss
die Bescheinigung des Austritts vorgelegt werden.
Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Taufe. Wenn Sie noch nicht getauft
sind, dann können Sie sich noch taufen lassen!
In Berlin-Brandenburg traten 1996 rund 4.000 Menschen in die Kirche ein. Junge
und Alte. Darunter etliche, die nicht getauft waren, andere, die nach der
Konfirmation den Kontakt zur Kirche abgebrochen haben und solche, die nach einem
Austritt nun bewusst wieder in die Kirche aufgenommen werden wollten. Die
Kirchentüren stehen für alle offen. Denn Kirche wächst von unten. Auch Sie
werden gebraucht und sind willkommen!
Formalia
Der Aufnahmeantrag liegt für Sie in unserer Küsterei
(Gemeindebüro) bereit oder wird von
dem/ der die Aufnahme vollziehendem/n Pfarrer/in ausgefüllt.
Rechte und Pflichten
Wer als getaufter Christ/getaufte Christin aufgenommen worden ist, hat das
Recht, am Abendmahl teilzunehmen und darf das Patenamt ausüben. Er/Sie hat das
Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen und hat, sofern älter als 16
Jahre, Stimmrecht bei der Presbyteriumswahl. Religionsunmündige getaufte Kinder
unter 14 Jahren erwerben diese Rechte durch die Konfirmation, sofern sie nicht
durch die Firmung oder einen ähnlichen Unterricht gegangen sind. Neben der
Beteiligung am Gemeindeleben wird der/die in die Evangelische Kirche
aufgenommene Christ/in durch den Kirchensteuerbeitrag an den finanziellen Kosten
der kirchlichen Arbeit beteiligt, sofern er/sie ein lohnsteuerpflichtiges
Einkommen hat.
Kosten
Durch die Aufnahme wird jede/r Lohnsteuerpflichtige an der Finanzierung der
kirchlichen Arbeit durch die Kirchensteuer beteiligt. Näheres zu diesem Thema
(Kirchensteuer, Kirchgeld, Gemeindekirchgeld)
finden Sie hier
Kircheneintrittsstellen
Die erste Stelle für ein Gespräch über den Kircheneintritt oder
-wiedereintritt ist Ihr zuständiges Evangelisches Pfarramt vor Ort. Wenn Sie
in Lichtenrade wohnen, stellt unsere Küsterei in der Goltzstr. 33 gern
den Kontakt für Sie her (Telefon 746 88 94 11).
Zusätzlich bietet Ihnen unsere Landeskirche in Berlin drei Orte an, an denen erfahrene Theologen und Theologinnen für Orientierungs- und Aufnahmegespräche zur Verfügung stehen:
| Berliner Dom | Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche | Heilig-Kreuz-Kirche |
| Am Lustgarten 10178 Berlin-Mitte Tel.: (030) 20 45 11 00 freitags von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr |
Breitscheidplatz 10789 Berlin-Charlottenburg Tel.: (030) 20 45 11 01 montags von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr |
Zossener Str. 65 10961 Berlin-Kreuzberg Tel.: (030) 20 45 11 02 donnerstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Bei allen drei Kircheneintrittsstellen können Sie telefonisch einen Gesprächstermin vereinbaren. Gespräche sind zu den angegebenen Zeiten in der Regel auch unangemeldet möglich. Ein Wiedereintritt kann im Ergebnis dieses Gespräches sofort vollzogen werden. Dazu sollten Sie aber die nötigen Unterlagen (Personalausweis, Taufbescheinigung, Konfirmationsurkunde, Austrittsbescheinigung) mitbringen.
Austritt?
Ja, wir erlauben uns bei dieser Überschrift ein Fragezeichen:
Der Austritt selbst ist schnell vollzogen. Aber ging diesem Schritt wirklich ein gutes Abwägen der Gründe voraus? Wurde zuvor die Gelegenheit eines Gespräches in der eigenen Kirche wahrgenommen? Bei allen möglichen schlechten - oder auch guten - Erfahrungen mit kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mit Gemeinden, mit dem Bild der Kirche in der Öffentlichkeit, bleibt eines gewiss: Die Möglichkeit, darüber offen zu reden, wird niemand in der Kirche ausschlagen.
Zur Sache selbst: Wer einen Kirchenaustritt vollziehen will, kann dies nicht bei einer kirchlichen Stelle tun, sondern muss den Austritt vor dem Amtsgericht erklären. Das hat seinen Grund darin, dass der Kirchenaustritt öffentlich-rechtliche Folgen hat (z.B. im Blick auf die Kirchensteuer) und daher auch beim Einwohnermeldeamt registriert werden muss. Von diesem werden dann über das zuständige kirchliche Verwaltungsamt auch die Wohnsitz- und die Taufkirchengemeinde informiert.
Der Vollständigkeit halber müssen wir darauf hinweisen, dass diejenigen, die aus der Kirche austreten, damit auch ihre kirchlichen Rechte ablegen, also z.B. das Recht der Teilnahme am Abendmahl, das Recht, ein Patenamt auszuüben, die Möglichkeit der Teilnahme an Kirchenwahlen. Sie geben damit auch den Anspruch auf "Amtshandlungen" auf, also z.B. den auf eine kirchliche Trauung oder eine kirchliche Beisetzung.
Dennoch gilt: Die Taufe behält trotz eines Kirchenaustrittes ihre Gültigkeit. Sie wird einmalig gespendet und muss daher bei einem eventuellen Wiedereintritt nicht wiederholt werden.
Weiterführende Informationen zu Taufe und Kirchenaustritt
Auszug aus der Grundordnung der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
Artikel 3 Gliedschaft und Mitgliedschaft
Die gesamte Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz finden Sie hier